Beschreibung
Mopedauto Ligier SO.KFZ Krankenfahrstuhl 25 Km/h
Im Auftrag einer guten Bekannten (68) biete ich hier ein SO.KFZ Krankenfahrstuhl Ligier Optima II JS 14 mit originaler grünen Betriebserlaubnis an.
Bj. 1994 – KM ca. 40000 – neue Antriebswellen rechts/links – neuer Keilriemen – neuer Akku – neue Reifen.
49 ccm Fichtel&Sachsmotor SC50 3 kW Otto/T2 wurde überholt und Vergaser eingestellt
Hat optische Lackmängel. Die Heckscheibe habe ich mit einer Kunststoffscheibe erneuert.
Ich habe das Auto für 2.300 Eure im Juli 2016 für meine Bekannte gekauft.
MÄNGEL!
Nachdem das Auto nach ca. 100 Km fahren von meiner Bekannten tanken musste hat die Bekannte den falschen Treibstoff getankt. Das Auto musste von der Tankstelle abgeschleppt werden.
Das Auto ist NICHT fahrbereit! Der Tank, die Kraftstoffleilung und der Vergaser muss wohl gereinigt werden!?! Geeignet für Fachmann oder Bastler. Ich bin kein Mechaniker und kann das Auto nicht reparieren!
Nur Selbstabholer!
Keine Garantie und keine Rücknahme!
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 76 Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1.
(weggefallen)
2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
3.
§ 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.